Zwangsheirat kann verhindert werden, durch

  • Verbesserung des verfassungsrechtlich verankerten Schutzauftrags der Jugendämter für minderjährige Opfer (Art. 6 GG), die „Wächteraufgabe“ zur Unterstützung der Opfer von Zwangsheirat wahrnehmen. 
  • Gesetzliche Änderung zu „Hilfen in der Erziehung“ (§27SGBVIII), damit Jugendliche selbst Anspruchsinhaber sein können.
  • Bereitstellung eines Beratungsangebots für minderjährige Mädchen, die von Zwangsheirat bedroht sind, dass sie ohne Kenntnis der Eltern in Anspruch nehmen können.
  • Speziellen Schutz für minderjährige Opfer - und Zufluchtsangebote mit umgehender Kostenzusage durch die Jugendämter (§ 42 SGB VIII)
  • Eigenständiges Antragsrecht für minderjährige Mädchen beim Familiengericht
  • Bereitstellung besonderer Beratungs- und Unterstützungsangebote für Opfer von Zwangsheirat, die leicht zugänglich sind
  • Finanzierung von Dolmetscherinnen für die Beratungsarbeit
  • Bereitstellung von Infomaterial mit Hinweis auf Unterstützungsangebote
  • Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Mädchen und Frauen, die Opfer von Zwangsheirat sind, vor Ablauf der 2-Jahresfrist
  • Verlängerung des Aufenthaltstitels für Frauen, die im Ausland zwangsverheiratet werden (§37SGBVIII)
  • Eigenständiges Wiederkehrrecht für Opfer, unabhängig von einer Lebensunterhaltssicherung
Zwangsverheiratung ist eine Form der Gewalt gegen Frauen.