Verbesserung des verfassungsrechtlich verankerten Schutzauftrags der Jugendämter für minderjährige Opfer (Art. 6 GG), die „Wächteraufgabe“ zur Unterstützung der Opfer von Zwangsheirat wahrnehmen.
Gesetzliche Änderung zu „Hilfen in der Erziehung“ (§27SGBVIII), damit Jugendliche selbst Anspruchsinhaber sein können.
Bereitstellung eines Beratungsangebots für minderjährige Mädchen, die von Zwangsheirat bedroht sind, dass sie ohne Kenntnis der Eltern in Anspruch nehmen können.
Speziellen Schutz für minderjährige Opfer - und Zufluchtsangebote mit umgehender Kostenzusage durch die Jugendämter (§ 42 SGB VIII)
Eigenständiges Antragsrecht für minderjährige Mädchen beim Familiengericht
Bereitstellung besonderer Beratungs- und Unterstützungsangebote für Opfer von Zwangsheirat, die leicht zugänglich sind
Finanzierung von Dolmetscherinnen für die Beratungsarbeit
Bereitstellung von Infomaterial mit Hinweis auf Unterstützungsangebote
Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Mädchen und Frauen, die Opfer von Zwangsheirat sind, vor Ablauf der 2-Jahresfrist
Verlängerung des Aufenthaltstitels für Frauen, die im Ausland zwangsverheiratet werden (§37SGBVIII)
Eigenständiges Wiederkehrrecht für Opfer, unabhängig von einer Lebensunterhaltssicherung
Zwangsverheiratung ist eine Form der Gewalt gegen Frauen.